Zuschuss zur Kanalbenützungsgebühr

Sozial bedürftige Personen können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Zuschuss zur Kanalbenützungsgebühr erhalten.

Das Familieneinkommen darf um höchstens € 145,00 höher sein als die Mindestpension für Arbeiter für Alleinstehende bzw. für Ehepaare.

Der Zuschuss besteht maximal aus jenem Betrag, der sich aus der jährlichen Kanalbenützungsgebühr abzüglich eines Sockelbetrages von € 145,00 ergibt.

Um diesen Zuschuss ist jährlich bis spätestens 30. Juni bei der Stadtgemeinde anzusuchen.

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