Allgemeine Informationen
Mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 wurde das Fundrecht neu geregelt und generell die Gemeinden – und nicht wie bisher in den Städten die Polizei - mit der Funktion der Fundbehörde betraut. Egal, ob Sie im In- oder Ausland etwas verloren oder vergessen haben, beantragen Sie immer eine >> Verlustanzeige!
Zuständige Behörde
- Das Fundamt des nächsten Gemeinde(Stadt-)amtes.
In Wien die Fundservice-Stellen der Magistratischen Bezirksämter bzw. die Zentrale des Fund-Service.
- Die Fundservice-Stellen der einzelnen Magistratischen Bezirksämter sind online mit dieser Zentrale verbunden. Die Hotline dieser Fund-Service-Zentrale lautet 01/4000-80 91
- In den anderen Landeshauptstädten sowie in Krems und Waidhofen/Ybbs der Magistrat
Achtung:
Ausgenommen von der Regelung der Zuständigkeit sind nach wie vor Bereiche, in denen gesetzlich vorgesehen ist, dass der Verlust bzw. der Verlust und Fund bei einer Polizei-Sicherheitsdienststelle bzw. einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen ist.
Dazu gehören z.B. Kennzeichentafeln, Führerschein, Zulassungsbescheinigung, Typenschein und Waffenpass (bei Verlust), Schusswaffen und Kriegsmaterial (bei Fund), sowie Schieß- und Sprengmittel (bei Verlust und Fund).
Mitzubringende Dokumente: Amtlicher Lichtbildausweis
Gebühren für die Verlustanzeige: 2 x EUR 2,10
Gefunden
Wer eine fremde, verloren gegangene bzw. vergessene Sache findet, ist grundsätzlich zur Rückgabe verpflichtet. Wenn ein Wert von EUR 10,-- überschritten wird und der/die VerlustträgerIn nicht bekannt ist, besteht die Verpflichtung, den Fund bei der zuständigen Behörde zu melden.
zuständige Behörde: siehe oben
für bedenkliche Funde (z.B. Schusswaffen und Kriegsmaterial, sowie Schieß- und Sprengmittel) ist die Polizei zuständig
Finderlohn
Der/Die FinderIn hat auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn.
Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert des Fundes, wobei zwischen"verlorener" und "vergessener Sache" unterschieden wird:
- verlorene Sache: 10 Prozent des Wertes
- vergessene Sache: 5 Prozent des Wertes
- ab einem Wert von EUR 2.000,-- halbiert sich der Prozentsatz in beiden Fällen
Benützungsrecht/Erwerb einer gefundenen Sache
Wenn der/die rechtmäßige EigentümerIn binnen eines Jahres nicht ausfindig gemacht werden kann, erwirbt der/die FinderIn ein Benützungsrecht. Er/Sie kann von der Behörde die Herausgabe des gefundenen Gegenstandes verlangen. Meldet sich der/die EigentümerIn doch noch, so muss der/die FinderIn diesen Gegenstand retournieren.
Verlustanzeigen
Über Antrag von Personen, die etwas verloren haben, werden derartige Verluste gegen Entrichtung einer Gebühr öffentlich kundgemacht.