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Sporthalle Groß Gerungs - Hallenordnung

  1. Die Sporthalle steht außer der Hauptschule Groß Gerungs auch Sportvereinen und sonstigen Interessierten unter Beachtung der Hallenordnung und gegen Entrichtung des vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Groß Gerungs festgelegten Benützungsentgeltes zur Verfügung.  
  2. Personen, die nicht unmittelbar am Sportbetrieb teilnehmen, dürfen nur die für die Besucher (Zuseher) vorgesehenen Gänge und Toiletten benützen. Die anderen Bereiche der Sporthalle dürfen vom Publikum nicht betreten werden.
  3. Die Benützung der Sporthalle muss in jedem Fall der Stadtgemeinde Groß Gerungs (dem Schulwart der HS Groß Gerungs) gemeldet werden. Dabei muss der Verantwortliche (Übungsleiter, Trainer, verantwortlicher Funktionär, ...) bekannt gegeben werden.  
  4. In allen Räumlichkeiten der Sporthalle, insbesondere in den Sanitäranlagen, Toiletteanlagen und Duschräumen ist auf peinlichste Sauberkeit zu achten.  
  5. Nach der Benützung sind Geräte und Zubehör unverzüglich wieder ordnungsgemäß zu versorgen. Z.B. Bälle in den Ballkorb geben, kleine Tore aufhängen, Tonanlage abschalten, ...  
  6. Schäden und grobe Verstöße gegen die Hallenordnung werden vom Schulwart unverzüglich an die Gemeinde und an die jeweilige verantwortliche Stelle weitergemeldet. Bei Beschädigungen im Rahmen des Schulbetriebs erfolgt die Meldung außerdem an die Leitung der Schule.  
  7. Der Verantwortliche (Übungsleiter, Trainer, Lehrer, Funktionär, ...) und der jeweilige Verein haften für alle schuldhaft verursachten Sach- und Personenschäden, die aus der Benützung der Sporthalle und ihrer Einrichtungen an Personen, Anlagen oder Geräten sowie in den Wasch- und Umkleidekabinen oder sonstigen Nebenräumen verursacht werden und sind verpflichtet, für die Feststellung des Ersatzpflichtigen zu sorgen.  
  8. Für die Wiedergutmachung von Beschädigungen werden grundsätzlich die anfallenden Reparatur- und Ersatzkosten angerechnet.  
  9. Unabhängig von der Schadenersatzpflicht kann über den Beschädiger, den Verantwortlichen oder den Verein ein Benützungsverbot verhängt werden.
     
  10. Werden vom Verantwortlichen allfällige Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich dem Schulwart zu melden.  
  11. Wird ein solcher Mangel festgestellt, so gilt bis zum Beweis des  Gegenteils die Vermutung, dass der Schaden durch den jeweils letzten Benützer dieser Anlage verursacht wurde und dieser gilt als schadenersatzpflichtig.  
  12. Die den verantwortlichen Personen ausgefolgten Buttons (Schlüssel) dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.  
  13. Die Sporthalle ist vom jeweiligen Benützer vor Beginn der Benützung mit  seinem Schlüssel (Button) zu öffnen und nach Beendigung der Benützung wieder zu schließen. Folgt ein weiterer Benützer nach, so ist das Ende der Benützung mit dem I-Button zu registrieren (Verrechnung !!!)Beim Verlassen der Räumlichkeiten ist das Licht abzudrehen, die Fenster und Türen sind zu schließen. Bei Nichtbefolgung dieser Anordnungen werden € 50,- eingehoben.  
  14. Veranstaltungstermine haben gegenüber Trainingsterminen Vorrang.  
  15. Werden Getränke oder Speisen verabreicht, wird der Veranstaltungstarif verrechnet.  
  16. Die Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeitaufwand in 15 Minuten-Einheiten. Eine nicht volle 15 Minuten-Einheit wird abgerundet.  
  17. Wenn Termine nicht eingehalten werden können, muss dies an Wochentagen bis spätestens am Vortag, für Wochenendtermine bis spätestens Freitag (13.00 Uhr) dem Schulwart bekanntgegeben werden, sonst erfolgt eine Verrechnung.  
  18. Das Aufstellen von vereinseigenen Schränken und Geräten ist ebenso wie die Benützung von hausfremden Geräten untersagt.  
  19. Auf die Verhütung von Brandschäden haben alle Benützer der Sporthalle besonders zu achten. In der Sporthalle ist das Rauchen ausnahmslos verboten.  
  20. Gegen Personen, die wider die Hallenordnung verstoßen oder sich ungebührlich benehmen, kann der Verweis aus der Sporthalle ausgesprochen und ihnen der weitere Aufenthalt in derselben untersagt werden.  
  21. Das Mitnehmen von Flaschen, Gläsern, Bechern, Dosengetränken, Verpflegung u.ä. in die Sporthalle und auf die ausziehbaren Tribünen ist verboten.  
  22. Das Abstellen von Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern und sonstigen Kraftfahrzeugen (PKW) auf dem Parkplatz erfolgt auf eigene Gefahr und ohne Haftung der Gemeinde.  
  23. Das Mitnehmen von Tieren in die Sporthalle ist untersagt.
  24. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für die Beschädigung oder  den Verlust von Bekleidungs- oder Wertgegenständen der Sportler, Zuschauer oder sonstigen Beteiligten.  
  25. Vorschulpflichtigen Kindern ist der Zutritt als Zuschauer in Begleitung Erwachsener gestattet.  
  26. Das Betreten der Sporthalle ist ausnahmslos nur mit hallengeeigneten Schuhen (Turn- bzw. Sportschuhen) mit entsprechenden – nicht abfärbenden – Sohlen gestattet. Diese Schuhe dürfen nur in gereinigtem Zustand verwendet und erst in den Umkleidekabinen angezogen werden.
     
  27. Zur Schonung der Geräte und des Bodens müssen sämtliche Geräte getragen oder auf den hiefür vorgesehenen Einrichtungen gerollt werde. Das Schleifen von Geräten, Matten usw. (auch Banden) ist untersagt.  
  28. Die Benützung der Räumlichkeiten, der Einrichtungen und der Spiel- und Sportgeräte hat mit Sorgfalt unter größtmöglicher Schonung zu erfolgen.  
  29. Aus der Sporthalle, den Kabinen und Geräteräumen dürfen keine Geräte und Einrichtungsgegenstände entfernt werden.  
  30. Bei Fußballspielen in der Sporthalle dürfen nur Hallenfußbälle verwendet werden.
  31. Für Modellflieger und deren Gäste ist Fliegen nur mit gültiger Flug-Haftpflichtversicherung erlaubt.