Die Nächtigungstaxe ist zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Sie wird von jenen Personen, die im Gemeindegebiet in Gästeunterkünften nächtigen, eingehoben. Von der Entrichtung sind befreit:
- Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
- Personen bis zum vollendeten
19. Lebensjahr, wenn sie in
Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern nächtigen,
die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen
Jugendorganisation betrieben werden
- Personen, die aus Anlass des Schulbesuches oder in Ausübung
des militärischen Dienstes oder des Zivildienstes oder als Lehrling im Gemeindegebiet
nächtigen, sowie Personen, die in Bildungseinrichtungen, welche nicht auf Gewinn
gerichtet sind im Gemeindegebiet nächtig
- Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenem Aufenthalt von 8 Wochen
Die Nächtigungstaxe ist eine Selbstbemessungsabgabe und ist monatlich bis zum 15. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Wenn keine andere Form der Meldung erfolgt, ermittelt die Stadtgemeinde aus den Nächtigungsmeldungen die Anzahl der Nächtigungen je Betrieb und schreibt monatlich die Nächtigungstaxe vor.
Von der eingehobenen Taxe sind von der Gemeinde 65 % an die NÖ Landesregierung abzuführen.