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Aufschließungs- und Standortabgabe

Rohrverlegungsarbeiten entlang einer Straße

Die Aufschließungsabgabe wird fällig bei Grundteilung im Bauland bzw. bei erstmaliger Bauführung

 

Standortabgabe (im Grünland)
Gem. § 20 NÖ ROG 2014 ist aus Anlass der Erlassung eines Baubewilligungsbescheides für die Wiedererrichtung oder die Erweiterung eines „erhaltenswerten Gebäudes oder Gebäudeteils“ eine Standortabgabe vorzuschreiben.

Zuständig