Folgende Vorhaben sind der Bergbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden:
- Die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12kW in baulicher Verbindung mit Gebäuden
- Der Austausch von Klimaanlagen
- Die Aufstellung von Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche über eine Dachgeführte Abgasanlage angeschlossen sind
- Die Aufstellung von Öfen, ausgenommen jene in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie in Reihenhäuser
- Der Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht unter §14 Z8 und § 15 Abs. 1 Z 3 lit. a fallen
- Die Herstellung von Ladepunkten und Ladestationen für beschleunigtes Laden von Elektrofahrzeugen
- Die Herstellung von Hauskanälen
Dazu benötigte Unterlagen: (min. in 2-facher Ausführung)
- Der Meldung ist eine zur Darstellung und eine Beschreibung anzuschließen die das Vorhaben ausreichend Dokumentieren
- Bei Heizkesseln ist eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung (Heizkessel samt Brennstofftransporteinrichtung) sowie einen Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen, diese Bescheinigungen und Befunde sind befugten Fachleuten auszustellen.
- Bei Ladestationen und Ladepunkte ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen, von einer befugten Fachperson