Baubewilligung, Bauanzeige & Sonderfälle

Bevor Sie mit Ihren Bauprojekt beginnen können, müssen Sie dieses beim zuständigen Bauamt melden, anzeigen oder bewilligen lassen.
Je nachdem was Sie bauen wollen, ist eine Meldung oder eine Bauanzeige ausreichend oder benötigen Sie eine Baubewilligung. 



Bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 14 NÖ Bauordnung 2014)

Anzeigepflichtige Verfahren (§ 15 NÖ Bauordnung 2014)

Meldepflichtige Vorhaben (§ 16 NÖ Bauordnung 2014)

Bewilligungs-, Anzeige- und meldefreie Vorhaben

Erleichtertes Verfahren (§18 (1a) NÖ Bauordnung 2014)

Abweichung vom Antrag auf Baubewilligung nach §14 Baubewilligung

  • Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland
  • die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf einem Grundstück im Bauland
  • die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht Rechte nach § 6 verletzt werden könnten (§ 14 Z 3)
  •  die Aufstellung eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a und b) 
  • die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk (§ 14 Z 9)


Dazu benötigte Unterlagen:

  • jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 gilt dafür nicht.
  •  Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.

Weitere Infos finden Sie im Gesetztestext der NÖ Bauordnung 2014