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Bauanzeigen

Anzeigepflichtige Vorhaben (§ 15 NÖ Bauordnung 2014) sind  mindestens sechs Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen sind. Es sind dies

    Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:

  1. Die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftigte bauliche Abänderung, wenn hiedurch
        - Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
        - Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung
        - der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
        - der Brandschutz,
        - die Belichtung,
        - die Trockenheit,
        - der Schallschutz oder
        - der Wärmeschutz betroffen werden könnten;
        b) Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;
        c) die Abänderung oder ersatzlose Auflassung vom Pflichtstellplätzen (§ 63 und §65);
        d) die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
        e) die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder –teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
        f) die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten
        g) die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z.B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume)

  2.  Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
        a) die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
        b) die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² auf demselben Grundstück;
        c) die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und –ausfahrten im Bauland;
        d) die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden

  3.  Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten:
        a) der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen
        b) jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes ( § 56) - die Aufstellung von thermischen Solaranlagen und von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden; - die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;
        c) die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z.B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.

In all diesen Fällen sind mit der Anzeige eine maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Widerspricht das Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen, hat die Baubehörde das Vorhaben zu untersagen. Erfolgt innerhalb von 6 Wochen keine Information der Baubehörde, darf das Vorhaben ausgeführt werden. Ist ein angezeigtes Vorhaben fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen.

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