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Friedhof-Verwaltung

In den Zuständigkeitsbereich der Stadtgemeinde Groß Gerungs fallen die Friedhöfe in Groß Gerungs und Griesbach


Zur Friedhofsverwaltung zählen vor allem die Bereiche:

  • Ansuchen um Grabzuweisung (neues Grab)
  • Beerdigungsangelegenheiten
  • Verlängerung des Benützungsrechtes
  • Aufbahrungshallen
  • Totenbeschaugebühr


Benützungsrecht für Grabstellen

Das Benützungsrecht an einer Grabstelle wird für einen Zeitraum von 10 Jahren vergeben. Bei einer weiteren Beisetzung in ein bestehendes Grab wird das Benützungsrecht so verlängert, dass ab dem Zeitpunkt der neuen Beisetzung wieder volle 10 Jahre zur Verfügung stehen. Die Stadtgemeinde Groß Gerungs informiert Sie rechtzeitig vor Ablauf des Benützungsrechts, damit Sie eine Verlängerung beantragen können.
Vorgehen bei einem Trauerfall
Bei Beerdigungen in Groß Gerungs oder Griesbach kontaktieren Sie bitte die Finanzabteilung der Stadtgemeinde. Diese übernimmt folgende Aufgaben:

  • Verständigung des Totengräbers
  • Verrechnung sämtlicher Friedhofsgebühren


Für alle weiteren Angelegenheiten wie die Organisation von Pfarrer oder Bestatter sind Sie selbst verantwortlich, da diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen.


Gräber im neuen Friedhofsteil Groß Gerungs

Im neuen Teil des Friedhofs Groß Gerungs werden nur dann neue Grabstellen vergeben, wenn kein bestehendes Grab vorhanden ist. Da die Gemeinde in diesem Bereich die Grabfundamente bereits errichtet hat, ist eine einmalige Grabstellengebühr von € 1.075,00 zu entrichten.
Für die Friedhöfe in Etzen, Oberkirchen und Wurmbrand sind die jeweiligen Pfarren zuständig.


Urnennischen

Seit dem 9. Jänner 2017 besteht die Möglichkeit, eine Urnennische in einer der drei 2016 errichteten Urnenwände im Gemeindefriedhof Groß Gerungs zu erwerben:

  • 24 der insgesamt 36 Urnennischen stehen sofort zur Verfügung
  • 12 Nischen sind für aktuelle Beerdigungen reserviert
  • Jede Nische bietet Platz für bis zu 4 Urnen
  • Die einmalige Grabstellengebühr beträgt € 1.350,00


Gebühren

Bei Aufbahrungen verrechnet die Stadtgemeinde eine Aufbahrungsgebühr (nähere Informationen unter "Aufbahrungshallen").
Liegt der Sterbeort im Gemeindegebiet und führt der zuständige Gemeindearzt die Totenbeschau durch, wird zusätzlich eine Totenbeschaugebühr erhoben.

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