In den Zuständigkeitsbereich der Stadtgemeinde Groß Gerungs fallen die Friedhöfe in Groß Gerungs und Griesbach
Zur Friedhofsverwaltung zählen vor allem die Bereiche:
- Ansuchen um Grabzuweisung (neues Grab)
- Beerdigungsangelegenheiten
- Verlängerung des Benützungsrechtes
- Aufbahrungshallen
- Totenbeschaugebühr
Das Benützungsrecht an einer Grabstelle wird immer für 10 Jahre
vergeben. Wird eine Leiche in ein bestehendes Grab beigesetzt, wird anlässlich
der Beerdigung das Benützungsrecht für soviele Jahre nachverrechnet, dass
wieder 10 volle Jahre gegeben sind. Vor Ablauf des Benützungsrechtes wird durch
die Stadtgemeinde Groß Gerungs rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, sodass um
eine Verlängerung angesucht werden kann.
Bei einem Begräbnis in Groß Gerungs oder Griesbach setzen Sie sich bitte
mit der zuständigen Abteilung (Finanzabteilung) in Verbindung. Die verständigt den Totengräber
und nimmt auch die Verrechnung aller Friedhofsgebühren vor. Alle anderen
Angelegenheiten (Pfarrer, Bestatter) liegen nicht in unserem Zuständigkeitsbereich.
Im neuen Teil des Friedhofes Groß Gerungs werden nur Gräber anlässlich
einer Bestattung vergeben, wenn kein altes Grab vorhanden ist. Da in diesem
Bereich von der Gemeinde die Grabfundamente errichtet wurden, ist dafür erstmalig
eine Grabstellengebühr in der Höhe von €
1.075,00 zu entrichten. Für die Friedhöfe Etzen, Oberkirchen und
Wurmbrand sind die jeweiligen Pfarren zuständig.
Seit dem 9. Jänner 2017 ist es auch möglich eine Urnennische in einer
der drei neuen Urnenwände - welche 2016 im Gemeindefriedhof Groß Gerungs
errichtet wurden - zu erwerben. 24 der 36 Urnennischen stehen ab sofort zur
Verfügung, die weiteren 12 sind für Beerdigungen reserviert. Eine Urnennische
bietet Platz für bis zu 4 Urnen, und kostet erstmalig eine Grabstellengebühr in
der Höhe von € 1.350,00.
Für die Aufbahrung wird eine Aufbahrungsgebühr durch die Stadtgemeinde
verrechnet. (Details siehe unter "Aufbahrungshallen"). Wenn der
Sterbeort im Gemeindegebiet liegt und vom zuständigen Gemeindearzt die Totenbeschau
vorgenommen wird, wird eine Totenbeschaugebühr
vorgeschrieben.