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Friedhof-Verwaltung

Friedhof Groß Gerungs
In den Zuständigkeitsbereich der Stadtgemeinde Groß Gerungs fallen die Friedhöfe in Groß Gerungs und Griesbach

Zur Friedhofsverwaltung zählen vor allem die Bereiche:

  • Ansuchen um Grabzuweisung (neues Grab)
  • Beerdigungsangelegenheiten
  • Verlängerung des Benützungsrechtes
  • Aufbahrungshallen
  • Totenbeschaugebühr

Das Benützungsrecht an einer Grabstelle wird immer für 10 Jahre vergeben. Wird eine Leiche in ein bestehendes Grab beigesetzt, wird anlässlich der Beerdigung das Benützungsrecht für soviele Jahre nachverrechnet, dass wieder 10 volle Jahre gegeben sind. Vor Ablauf des Benützungsrechtes wird durch die Stadtgemeinde Groß Gerungs rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, sodass um eine Verlängerung angesucht werden kann.

Bei einem Begräbnis in Groß Gerungs oder Griesbach setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Abteilung (Finanzabteilung) in Verbindung. Die verständigt den Totengräber und nimmt auch die Verrechnung aller Friedhofsgebühren vor. Alle anderen Angelegenheiten (Pfarrer, Bestatter) liegen nicht in unserem Zuständigkeitsbereich.

Im neuen Teil des Friedhofes Groß Gerungs werden nur Gräber anlässlich einer Bestattung vergeben, wenn kein altes Grab vorhanden ist. Da in diesem Bereich von der Gemeinde die Grabfundamente errichtet wurden, ist dafür erstmalig eine Grabstellengebühr  in der Höhe von € 1.075,00 zu entrichten. Für die Friedhöfe Etzen, Oberkirchen und Wurmbrand sind die jeweiligen Pfarren zuständig.

Seit dem 9. Jänner 2017 ist es auch möglich eine Urnennische in einer der drei neuen Urnenwände - welche 2016 im Gemeindefriedhof Groß Gerungs errichtet wurden - zu erwerben. 24 der 36 Urnennischen stehen ab sofort zur Verfügung, die weiteren 12 sind für Beerdigungen reserviert. Eine Urnennische bietet Platz für bis zu 4 Urnen, und kostet erstmalig eine Grabstellengebühr in der Höhe von € 1.350,00.

Für die Aufbahrung wird eine Aufbahrungsgebühr durch die Stadtgemeinde verrechnet. (Details siehe unter "Aufbahrungshallen"). Wenn der Sterbeort im Gemeindegebiet liegt und vom zuständigen Gemeindearzt die Totenbeschau vorgenommen wird, wird eine Totenbeschaugebühr vorgeschrieben.

Zuständig