Die Landesregierung hat für, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2024/25 in der Höhe von € 150,00 beschlossen.
Alle Infos zum Heizkostenzuschuss des Landes NÖ auf www.noe.gv.at
Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze (Brutto), Richtsätze ab 01.01.2024
| Eikommensgrenzen | für Bezieher von Leistungen nach dem ASVG oder von Kinderbetreuungsgeld |
Alleinstehend | 1.217,96 | 1.420,95 |
Alleinstehend, 1 Kind | 1.405,89 | 1.640,20 |
Alleinstehend, 2 Kinder | 1.593,82 | 1.859,45 |
Alleinstehend, 3 Kinder * | 1.781,75 | 2.078,70 |
Ehepaar, Lebensgefährten | 1.921,46 | 2.241,70 |
Paar, 1 Kind | 2.108,96
| 2.460,95 |
Paar, 2 Kinder | 2.296,46 | 2.680,20 |
Paar, 3 Kinder | 2.483,96* | 2.899,45 ° |
jede weitere erwachsene Person | 703,50 | 820,75
|
* für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 187,93 hinzuzurechnen.
° für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 219,25 hinzuzurechnen
Da die Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld nur 12 Mal im Jahr bezogen werden, sind die Richtsätze der zweiten Spalte zu verwenden.
Der Antrag kann bis spätestens 31. März 2025 samt den erforderlichen Nachweisen bei der Gemeinde gestellt werden.
Mitzubringen: Alle geeigneten Nachweise (z.B. Pensionsbescheid oder Pensionsabschnitt, bei landw. Grundbesitz auch Einheitswert bzw. Pachtvertrag), für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe (z.B. Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice), für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (z.B. Mitteilung des Sozialversicherungsträgers) oder den Bezug der NÖ Familienhilfe (Vorlage des Bewilligungsschreibens der Abteilung Allgemeine Förderung F3 oder eines entsprechenden aktuellen Kontoauszuges) sowie Einkommensnachweis des Ehepartners (Lebensgefährten).