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Kommunalsteuer

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Gemeindegebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Die Steuer beträgt 3 % der monatlichen Bemessungsgrundlage.

Übersteigt die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460,00 Euro, wird von ihr ein Freibetrag von 1.095,00 Euro abgezogen. Unterhält ein Unternehmen in mehreren Gemeinden Betriebsstätten, so wäre dieser Freibetrag auf die beteiligten Gemeinden aufzuteilen (aber nur, wenn die gesamte Bemessungsgrundlage nicht € 1.460,00 übersteigt !!) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind.


Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge
  • Abfertigungen
  • Steuerfreie Bezüge
  • Bezüge der Invaliden

Achtung: Urlaubsentschädigungen udgl., die bei Ende des Dienstverhältnisses bezahlt werden, sind steuerpflichtig. Ebenso die Bezüge der geringfügig Beschäftigten.
Die Kommunalsteuer ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde abzuführen. Bis zum 31. März des Folgejahres ist eine Jahreserklärung abzugeben.

Zuständig

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