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Nächtigungstaxe-Erklärung

Die Nächtigungstaxe ist zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Sie wird von jenen Personen, die im Gemeindegebiet in Gästeunterkünften nächtigen, eingehoben. Von der Entrichtung sind befreit:

  • Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
  • Personen bis  zum vollendeten 19.  Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern nächtigen, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden
  • Personen, die aus Anlass des Schulbesuches oder in Ausübung des militärischen Dienstes oder des Zivildienstes oder als Lehrling   im Gemeindegebiet nächtigen, sowie Personen, die in Bildungseinrichtungen, welche nicht auf Gewinn gerichtet sind im Gemeindegebiet nächtig
  • Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenem Aufenthalt von 8 Wochen

Die Nächtigungstaxe ist eine Selbstbemessungsabgabe und ist monatlich bis zum 15. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Wenn keine andere Form der Meldung erfolgt, ermittelt die Stadtgemeinde aus den Nächtigungsmeldungen die Anzahl der Nächtigungen je Betrieb und schreibt monatlich die Nächtigungstaxe vor.
Von der eingehobenen Taxe sind von der Gemeinde 65 % an die NÖ Landesregierung abzuführen.

Zuständig